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§
1
(Name,
Sitz, Geschäftsjahr)
1. Der
Verein führt den Namen „Tennis Club Bassum e. V.“ und ist im Vereinsregister des
Amtsgerichtes Syke unter Nr. VR 208 eingetragen.
2. Der
Verein wurde im Jahr 1972 gegründet und hat seinen Sitz in Bassum. Er ist
politisch, rassisch und konfessionell neutral. Der Verein ist Mitglied des
Landessportbundes Niedersachsen sowie im Tennisverband Nordwest e.V.
3. Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der
Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§
2
(Zweck
des Vereins)
1. Zweck
des Vereins ist es, den Sport, insbesondere den Tennissport, auf gemeinnütziger
Grundlage zu fördern. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung
und Unterhaltung von Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und
Leistungen verwirklicht. Gleichzeitig soll neben diesen sportlichen Bemühungen
die Geselligkeit gepflegt werden.
2. Der
Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß für Zwecke der Sportförderung
verwendet werden.
4. Es
darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige
Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener
Auslagen.
§
3
(Erwerb
der Mitgliedschaft)
1. Mitglied
kann jede natürliche und juristische Person werden. Für Minderjährige ist die
schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den
Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand. Im Falle der Ablehnung
steht dem Antragsteller das Recht zu, innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe
der Ablehnung die Entscheidung auf der nächsten Mitgliederversammlung zu
beantragen. Die Entscheidung ist endgültig.
2. Mit
dem schriftlichen Beitrittsantrag wird die Satzung des Vereins anerkannt. Mit
der Mitteilung über die Aufnahme in den Verein ist dem neuen Mitglied eine Kopie
der Satzung auszuhändigen. Jugendliche werden im Zusammenhang mit der
Mitgliedschaft durch ihre gesetzlichen
Vertreter vertreten.
3. Die
Zugehörigkeit zum Tennis Club besteht als
a) ordentliches aktives
Mitglied
b) ordentliches passives
Mitglied
c) beitragsfreies Mitglied
d) jugendliches Mitglied
e) ruhende Mitgliedschaft
Ordentliche
aktive Mitglieder sind diejenigen, die den Tennissport selbst
betreiben.
Ordentliche
passive Mitglieder sind solche, die sich am Sport nicht oder nicht mehr aktiv
beteiligen, aber den ihnen obliegenden finanziellen Verpflichtungen nachkommen.
Sie sind clubfördernde Mitglieder und sind berechtigt, an allen
Club-Veranstaltungen teilzunehmen.
Beitragsfreie
Mitglieder sind Kinder von ordentlichen aktiven Mitgliedern bis zur Vollendung
ihres 18. Lebensjahres.
Jugendliche
Mitglieder sind alle Mitglieder bis zur Vollendung ihres 18.
Lebensjahres.
Auf
Antrag kann eine ruhende Mitgliedschaft bis längstens drei Jahre gewährt werden.
Ruhende Mitglieder haben das Recht, innerhalb dieser Zeit in die ordentliche
aktive oder passive Mitgliedschaft überzuwechseln. Eine Aufnahmegebühr
entfällt.
Gastspieler
sind keine Mitglieder. Sie unterliegen den Bestimmungen der Beitrags-, Haus-,
Platz-, Hallen- und Spielordnung.
§
4
(Beendigung
der Mitgliedschaft)
1. Die
Mitgliedschaft endet:
a) mit
dem Tod des Mitgliedes
b) durch
freiwilligen Austritt
c) durch
Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss, der dem Vereinsmitglied
unter Angabe von Gründen durch Einschreiben mitzuteilen ist.
2. Der
freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem
Mitglied des Vorstandes. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter
Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Im Falle einer
Wohnsitzverlegung des Vereinsmitgliedes ist die Kündigung unter Einhaltung einer
Frist von einem Monat zum jeweiligen Quartalsende
zulässig.
3. Ein
Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes insbesondere dann aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
4. Gegen
den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach
Kenntniserlangung Widerspruch durch eingeschriebenen Brief erheben. Der Vorstand
berät über den Widerspruch in einer Vollsitzung. Lehnt er den Widerspruch ab, so
hat er die Sache der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen.
Deren Entscheidung ist endgültig.
5. Mit
dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Verein mit
Ausnahme derjenigen, die sich aus der Beitragsordnung ergeben. Etwaige
Forderungen des Tennis Clubs bleiben unberührt.
§
5
(Rechte
und Pflichten der Mitglieder)
1. Die
Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) mit
Sitz und Stimme an den Beratungen und Beschlussfassungen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jeweils zehn Jugendliche haben eine Stimme.
Mitglieder, deren Beitragspflicht ruht,
haben keine Stimme.
b) die
Einrichtung des Vereins angemessen und nach Maßgabe etwa bestehender Ordnungen
zu benutzen.
c) vom
Verein einen ausreichenden Versicherungsschutz bei Sportunfällen zu verlangen.
2. Die
Mitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) neben
der Beachtung der Vereinssatzung die Interessen des Vereins zu wahren.
b) ihren
Beitrags- und etwaigen sonstigen Zahlungspflichten gegenüber dem Verein
pünktlich nachzukommen.
c) den
Vereinsfrieden und die Gemeinsamkeit zu fördern und etwa auftretende
Unstimmigkeiten im Hinblick auf die Haus-, Platz- und Spielordnung intern zu regeln.
3. Die
Ausschließung eines Mitgliedes kann in den nachstehend bezeichneten Fällen
erfolgen:
a) wenn
die in § 5 niedergelegten Pflichten gröblich verletzt
werden.
b) wenn
außerhalb des Rahmes dieser Satzung gegen die Gesetze von Sitte, Anstand und
Sportlichkeit grob verstoßen wird.
c) wenn
der allgemeine Lebenswandel und die
Persönlichkeit eines Mitgliedes für den Verein untragbar werden. In Sonderheit,
wenn einem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
werden.
4. Der
Vorstand kann solche Fälle vor Anordnung des Ausschlusses der
Mitgliederversammlung zur Vorentscheidung vorlegen. Das betroffene Mitglied ist
jedoch in diesem Fall vorher durch den Vorstand anzuhören.
§
6
(Gebühren
und Beiträge)
1. Von
den Vereinsmitgliedern werden Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben. Die Höhe
des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr und dessen Fälligkeit werden von der
Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung
festgelegt.
2. Der
Vorstand ist ermächtigt, in Ausnahmefällen für Aufnahmegebühren und laufende
Beiträge Ratenzahlungen, Stundung und ganzen oder teilweisen Erlass zu
bewilligen. Hierzu bedarf es der einstimmigen Entscheidung des gesamten
Vorstandes.
3. Für
jugendliche Mitglieder gilt ein reduzierter Beitrag, solange sie nach den
gesetzlichen Vorschriften noch nicht volljährig sind.
4. Ändert
ein Mitglied im Geschäftsjahr seinen Status, so ist der Differenzbetrag für das
gesamte Jahr nach zu entrichten. Hat der neue Status einen geringeren
Mitgliedsbeitrag zur Folge, so besteht für das laufende Geschäftsjahr kein
Erstattungsanspruch.
5. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragspflicht befreit.
6. Weitere
Entgelte, wie Arbeitsdienste, werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes bestimmt.
7. Über
Gastspielergebühren und Flutlichtentgelte entscheidet der Vorstand.
8. Alle
Einnahmen des Vereines dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. Soweit
Anschaffungen im Werte von mehr als 2.000,00 EUR notwendig werden,
entscheidet darüber die
Mitgliederversammlung.
§
7
(Organe
des Vereins)
Organe
des Vereins sind
1. die
Mitgliederversammlung
2. der
Vorstand
§
8
(Die
Mitgliederversammlung)
1. Die
Mitgliederversammlung ist oberstes Beschlussorgan des Vereins. Jedes ordentliche
Vereinsmitglied sowie Jugendliche unter Einschränkung gemäß § 5 Abs. 1 a haben
eine Stimme. Übertragungen des Stimmrechts sind nicht zulässig. Die Abstimmung
geschieht durch Handaufheben. Sie muss auf Antrag eines Mitgliedes geheim
vorgenommen werden.
2. Stimmberechtigt
ist nur, wer seinen Beitrag mindestens für das vorausgegangene Kalenderjahr
bezahlt oder wem der Betrag gestundet ist.
3. Die
Mitgliederversammlung findet alljährlich einmal im Laufe der Monate Februar bis
April als sogenannte Jahreshauptversammlung statt. Die Einberufung erfolgt durch
den Vorstand. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher durch Anschlag am schwarzen Brett und
schriftliche Einzeleinladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung angezeigt.
Weitere Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern schriftlich bis eine
Woche vor Beginn der Versammlung beim Vorstand eingereicht werden.
4. Nicht
auf der Tagesordnung stehende Punkte können erörtert werden. Eine Abstimmung
über sie findet nicht statt. Findet ein derartiger Punkt die Unterstützung von
mindestens zehn Mitgliedern, so ist er von dem Vorsitzenden auf die Tagesordnung
der nächsten Mitgliederversammlung zu setzen. Das kann auch eine
außerordentliche Versammlung sein.
§
9
1. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn
entweder
a) das
Interesse des Vereins es erfordert,
b) der
Vorstand dies für notwendig hält oder
c) mindestens
der zehnte Teil aller Mitglieder einen von ihnen unterschriebenen Antrag mit der
gewünschten Tagesordnung dem Vorstand vorlegt.
2. Die
Einberufung der außerordentlichen Versammlung geschieht wie diejenige der
Jahreshauptversammlung. Auch hier sind weitere Anträge möglich.
§
10
1. Die
Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgende Punkte (Nr.
7 und 8 nur, sofern Wahlen erforderlich sind) enthalten:
1. Feststellung
der Anwesenheit
2. Genehmigung
der Tagesordnung
3. Berichte
des Vorstandes
4. Bericht
der Kassenprüfer
5. Entlastung
des Vorstandes
6. Wahl
des Vorstandes
7. Wahl
der Kassenprüfer
8. Festsetzung
der Beiträge und Umlagen
9. Verschiedenes
2. Darüber
hinaus sind alle sonstigen Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen, insbesondere
alle diejenigen, die der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
grundsätzlich unterliegen.
§
11
1. Den
Vorsitz in der Versammlung führt der 1. Vorsitzende, im Falle seiner
Verhinderung tritt an seine Stelle ein anderes anwesendes Vorstandmitglied. In
Sonderfällen kann der Vorsitz auch von dem jeweils ältesten Vereinsmitglied
übernommen werden.
2. Der
Vorsitzende oder ein von ihm zu bestimmendes Vorstandsmitglied hat ein Protokoll
über jede Mitgliederversammlung zu führen oder führen zu lassen. In dem
Protokoll sind vorab die an Hand der umgelaufenen Anwesenheitsliste
festgestellten Mitglieder zahlenmäßig zu erfassen.
3. Die
in der Versammlung gefassten Beschlüsse sind wörtlich festzuhalten und zwar
unter Hinzufügung des Abstimmungsergebnisses. Schließlich ist das Protokoll von
dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
4. Die
Anwesenheitsliste muss als Anlage zum Protokoll genommen werden. Beides steht
jedem Mitglied zur Einsichtnahme zur Verfügung.
§
12
1. Die
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Zehntel
aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung über die
Auflösung des Vereines müssen mindestens die Hälfte aller Stimmberechtigen
erschienen sein.
2. Ist
eine Versammlung nicht beschlussfähig, so ist sie aufzulösen und binnen
Monatsfrist eine neue Versammlung unter Beachtung der Formalien einzuberufen.
Bei dieser zweiten Versammlung genügt es auch für die Beschlussfähigkeit über
die Vereinsauflösung, wenn nunmehr ein Drittel der Stimmberechtigten anwesend
sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
3. Beschlüsse
über die Änderung oder Ergänzung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei
Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, desgleichen der Beschluss
über die Auflösung des Vereins. Alle sonstigen Beschlüsse werden mit der
einfachen Mehrheit der Anwesenden gefasst.
4. Bei
Wahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der mehr als die Hälfte
aller abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten
mehr als die Hälfte, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten
statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann, wer die meisten
Stimmen erhält, bei gleicher Stimmzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der
Versammlung zu ziehende Los.
5. Die
Vorschriften des § 32, 33 und 34 BGB bleiben unberührt.
§
13
(Vorstand)
1. Der
Vorstand setzt sich zusammen aus:
a) dem
1. Vorsitzenden
b) dem
2. Vorsitzenden
c) dem
Schatzmeister
d) dem
Schriftführer
e) dem
Sportwart
f) dem
Jugendwart
g) dem
Pressewart
2. Die
Mitglieder des Vorstandes werden durch die Hauptversammlung für die Dauer von
zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zu Neuwahlen des Vorstandes im Amt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des Vorstandes hat auf Antrag eines Mitgliedes
in geheimer Wahl zu erfolgen.
Der
1. Vorsitzende, der Sportwart und der Schriftführer werden in ungeraden
Kalenderjahren gewählt.
Der
2. Vorsitzende, der Schatzmeister, der Jugendwart und der Pressewart werden in
geraden Jahren gewählt.
3. Die
Einsetzung von Hilfswarten, Ausschüssen und dergleichen bleibt vorbehalten.
4. Der
Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des
Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter
in einer Person ist unzulässig.
§
14
1. Der
Vorstand führt die Geschäfte des Vereins auf der Grundlage der Satzung und nach
Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen. Der Vorstand fasst seine
Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder
vom 2. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegraphisch einberufen
werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.
Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Die Beschlüsse des Vorstandes
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Seine Beschlussfähigkeit ist gegeben,
wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder 2.
Vorsitzende, anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende,
bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu
Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
2. Der
Vorstand kann seine eigene Geschäftsordnung erlassen und darin die Aufgaben
seiner Mitglieder im einzelnen festlegen.
§
15
1. Neben
den anderweitig in dieser Satzung festgelegten Rechten und Aufgaben ist der
Vorstand weiterhin ermächtigt:
a. im
Falle des plötzliches Ausfalles oder Verhinderung eines oder mehrerer seiner
Mitglieder ein anderes bereites Vereinsmitglied bis zur nächsten
Jahreshauptversammlung in den Vorstand zu berufen,
b. in
Sonderfällen die eingesetzten Kassenprüfer außerhalb der Mitgliederversammlung
zur Berichterstattung vorzuladen,
c. in
Prozess- und Notfällen die Vertretung des Vereins auf ein Vorstandsmitglied, auf
ein Vereinsmitglied oder auch auf eine nicht zum Verein gehörige geeignete
Person zu übertragen,
d. Platz-,
Haus- und Spielordnungen zu erlassen und für deren Übertretungen Geldbußen im
Betrage bis € 100,00 zu erheben,
e. bei
leichteren Verstößen gegen den in § 5 Abs. 2 und in milderen Fällen des § 5 Abs.
3 Geldstrafen bis zu € 200,00 festzusetzen und/oder eine Verwarnung
auszusprechen.
§
16
(Kassenprüfer)
1. Die
von der Jahreshauptversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer werden jeweils für
ein Geschäftsjahr bestellt. Eine Wiederwahl ist unzulässig.
2. Die
Kassenprüfer haben das Recht und die Pflicht, die Kassengeschäfte laufend,
mindestens einmal pro Jahr, geprüft zu haben. Sie haben der ordentlichen
Mitgliederversammlung einen Bericht darüber zu geben, dass sie die Kassenbücher
und Vermögensbestände geprüft haben und die Finanzmittel des Tennisvereins
satzungsgemäß verwendet wurden. Das Ergebnis ist der Hauptversammlung zu
berichten.
3. Die
Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§
17
(Auflösung
und Anzahlberechtigung)
1. Die
Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 12
festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der
2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Es können jedoch
auch zwei andere Personen von der Mitgliederversammlung bestimmt werden. Die
vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der
Tennisverein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
2. Bei
Auflösung des Vereines oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Stadt Bassum, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§
18
1. Neben
dieser Satzung ist eine gesonderte Beitragsordnung verbindlich. Die Festsetzung
der Beiträge erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
2. Die
Haus-, Platz- und Spielordnung bleibt vorbehalten.
§
19
(Ehrenordnung)
Die
in der Vereinssatzung vom 28. April 1972 und gemäß Beschluss der
Generalversammlung vom 16. Januar 1976 geänderte Ehrenordnung wird in die
Satzung aufgenommen.
a) Ehrenvorsitzender
Der
TC Bassum kann Vereinsmitglieder, die sich in besonderen und außergewöhnlichen
Maße um die Förderung und das Wohl des Vereins verdient gemacht haben, zu
Ehrenvorsitzenden ernennen. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes
durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht,
an den Sitzungen des Vorstandes teilzunehmen und beratend mitzuwirken. Er hat
keine Stimme.
b) Ehrenmitglieder
Personen,
die sich um die Förderung des Sportes innerhalb des Vereins verdient gemacht
haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der
Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben
die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder; sind jedoch von der
Beitragsleistung befreit. Ehrenmitglied kann nur werden, wer das 75. Lebensjahr
vollendet hat.
c) Ehrenzeichen
Der
Verein kann Mitgliedern des TC Bassum für besondere Verdienste um das Wohl des
Vereins ein Ehrenzeichen verleihen. Die Verleihung des Ehrenzeichens erfolgt auf
Vorschlag des Vorstandes auf der Mitgliederversammlung.
Die
vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 3. März 2005
verabschiedet.
Mit
Beschluss dieser Satzung tritt die alte Satzung vom 28. April 1972 außer Kraft.
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